Änderungen bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung
21.10.2025Zum 01.01.2026 wurde die bisherige papierbasierte Übermittlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Beitragsdaten werden grundsätzlich durch das Versicherungsunternehmen an das BZSt übermittelt und dem Arbeitgeber über ELStAM bereitgestellt.
Was bedeutet das für die Arbeitgeber?
Die bisher jährlich angeforderten Beitragsbescheinigungen zur Ermittlung der laufenden Beiträge sind grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Für die Entgeltabrechnung sind die über ELStAM bereitgestellten Werte maßgeblich.
Die Prüfung der Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss entfällt jedoch nicht.
Weiterhin erforderlich sind die Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens nach:
• § 257 Abs. 2a SGB V für die private Krankenversicherung
• § 61 Abs. 6 SGB XI für die private Pflege-Pflichtversicherung
Diese Bescheinigungen sind gesetzlich jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen. Sie bestätigen die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit des Versicherungsschutzes und sind nicht mit der elektronischen Übermittlung der Beitragswerte gleichzusetzen.
Was passiert bei Abweichungen?
Weicht ein auf einer Bescheinigung bzw. Information des Versicherers ausgewiesener Beitrag von dem in ELStAM bereitgestellten Betrag ab, darf der Arbeitgeber den ELStAM-Wert grundsätzlich nicht eigenständig ändern.
Die Klärung und gegebenenfalls Korrektur muss über das Versicherungsunternehmen erfolgen. Dieses übermittelt die korrigierten Daten an das BZSt.
Umsetzung im BPO
Für die BPO-Abwicklung wird die bisher jährliche Anforderung der entsprechenden Nachweise auf einen Dreijahresrhythmus umgestellt.
Dabei ist zu beachten: Die Einführung des ELStAM-Verfahrens zum 01.01.2026 setzt nicht für alle Beschäftigten eine einheitliche neue Frist bis 2029. Maßgeblich bleibt der jeweilige individuelle Dreijahreszeitraum.
Kurz zusammengefasst:
Beitragswerte → elektronisch über ELStAM
Nachweis der Zuschussfähigkeit → weiterhin Bescheinigung nach § 257 SGB V / § 61 SGB XI, alle drei Jahre